Energieausweis

„Typenschein“ für Alt- und Neubau

Der Energieausweis zeigt Ihnen, welchen Energiebedarf Sie für eine Wohnung oder ein Haus erwarten dürfen.

Es ist ein Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt. Er enthält aber keine Garantie für einen bestimmten Energieverbrauch, da dieser vom jeweiligen Nutzverhalten abhängt.

Energiesparen ist ein topaktuelles Thema, schließlich schont es nicht nur die Umwelt, sondern vor allem auch die eigene Brieftasche. Beim Hauskauf oder Mieten einer Wohnung sollte daher – neben Ausstattung, Größe und Lage – auch der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser bedacht werden. Der Energieausweis macht unterschiedliche Angebote vergleichbar und liefert so eine wichtige Entscheidungshilfe.

Dafür brauchen Sie den Energieausweis

Der Energieausweis legt den energetischen Zustand eines Gebäudes offen und stellt das Wärmeverhalten des Gebäudes dar: Der Heizwärmebedarf gibt an, wie viel Wärme pro Quadratmeter Fläche und Jahr verbraucht wird. Je niedriger diese Energiekennzahl, desto geringer ist auch der Energiebedarf.

Der Energieausweis muss bei fast allen Bauvorhaben verpflichtend vorgelegt werden.

Das gilt insbesondere

  • für jeden Neu-, Zu- und Umbau nach der Bauordnung
  • für die Wohnbauförderung
  • für den Sanierungsscheck 2012
  • für die Vermietung, Verpachtung und den Verkauf von Objekten

Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) ist der Verkäufer oder Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) verpflichtet, bereits in den Immobilienanzeigen bestimmte Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Objektes anzugeben und beim Verkauf oder der In-Bestand-Gabe (Vermietung/Verpachtung) dieser Objekte dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter/Pächter) einen höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen (ausgenommen sind einige wenige im EAVG angeführte Objekte).

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter/Pächter) nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Weist das Gebäude diese Eigenschaften nicht auf, stehen dem Käufer oder Bestandnehmer wiederum Ansprüche aus der Gewährleistung und/oder Schadenersatz zu.

Händigt der Verkäufer oder Bestandgeber (Vermieter/Verpächter) entweder einen Energieausweis, der älter als 10 Jahre ist, oder keinen Energieausweis aus, begeht er über den drohenden Schadenersatz hinaus eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.450,- zu bestrafen.